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Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken – VerkFlBerG

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1Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer.
2Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 2.6.2021 I 1278
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25