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Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – VereinsG

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(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25