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Vereinsgesetz – VereinsG

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(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26