Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.8.2020 I 1872
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet