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Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten – VerdStatG

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1Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
2

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.8.2020 I 1872
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25