print

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten – VerdStatG

arrow_left arrow_right

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) 1Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik.
2Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet.
3Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt.
4Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) 1Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert.
2Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) 1Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht.
2Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.8.2020 I 1872
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25