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Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums – VerbÜbkParisHaagG

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1Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt.
2Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.

geändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25