(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
PVÜ Haager Fassung v. 6.11.1925, 1928 II 175/176; vgl. jetzt auch Londoner Fassung 01-424-1, Lissaboner Fassung 01-424-2
1Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt.
2Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
1Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
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