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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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1Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
2

1.
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2.
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25