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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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(1) 1Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
2

1.
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
2.
die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25