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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25