print

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG

arrow_left arrow_right

(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind

1.
qualifizierte Verbraucherverbände, die
a)
in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b)
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2.

(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.

(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26