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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
2

1.
Abhilfeklagen und
2.
Musterfeststellungsklagen.

(2) 1Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes.
2Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25