print

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG

arrow_left arrow_right

1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher.
2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26