(1) und (2) (weggefallen)
(3) 1Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).
2Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen