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Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande – VbF

(weggefallen) §§ 1 bis 4
Weitergehende Anforderungen § 5
Ausnahmen § 6
Anlagen des Bundes § 7
(weggefallen) § 8
Erlaubnis § 9
(weggefallen) §§ 10 bis 23
Aufsicht über Anlagen des Bundes § 24
(weggefallen) §§ 25 bis 29
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften) § 30
Anhang I und II (weggefallen)

1Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
2§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) 1Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

1
2...

(2) (weggefallen)

(weggefallen)

(1) und (2) (weggefallen)

(3) 1Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).
2Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.
...

(weggefallen)

1Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

1
2...

(weggefallen)

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25