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Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD

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Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Geändert durch Art. 3 V v. 25.11.2016 I 2659
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26