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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – UZwG

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Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
2.
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
3.
Selbstmordgefahr besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26