(1) 1Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
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(2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.
(3) 1In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung.
2Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt.
3Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
(5) 1Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:
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(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.