(1) 1Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn.
2Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.