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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger – UV-AltRückV

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Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2021 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25