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Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger – UV-AltRückV

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Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2021 I 1493
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25