(1) 1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
(6) 1§ 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
(+++ § 25b Abs. 3 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 25f Abs. 2 +++)