print

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation – UrkBefrBELG

arrow_left arrow_right

1Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:
2

                   
Beglaubigung

(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher
Urkunden von der Legalisation)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel
des/der
Der/die ist zur Ausstellung
öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt.
Bestätigt

in am
durch
Siegel Unterschrift
Stempel

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25