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Unterstützungsabschlußgesetz – UntAbschlG

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(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.

(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26