(1) 1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:
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(2) 1Nachstehend werden veröffentlicht:
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Die Anlagen I, III bis VI, VIII, IX und XI, XIII und XIV, die Anlage II in ihrer ersten Fassung und in ihrer ersten und zweiten revidierten Fassung, die Anlage VII in ihrer ersten, zweiten und dritten revidierten Fassung und die Anlage XII in ihrer ersten sowie in ihrer ersten revidierten Fassung.