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UnifV
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Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses – UnifV
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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