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Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses – UnifV

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1Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
2Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Auftreten der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.

Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25