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Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr – UniBwLeistBV

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(1) 1Funktions-Leistungsbezüge können an die hauptamtlichen Mitglieder der Universitätsleitungen (Präsidentin oder Präsident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit ihre Ämter nicht den Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind, und an die Professorinnen und Professoren, die als nebenamtliche Vizepräsidentin oder nebenamtlicher Vizepräsident oder als Dekanin, Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan tätig sind, vergeben werden.
2Dies gilt auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Leitung oder Selbstverwaltung der Universität.
3Neben einem Funktions-Leistungsbezug nach Satz 1 oder 2 darf kein weiterer Funktions-Leistungsbezug vergeben werden.

(2) 1Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung zu berücksichtigen.
2Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.
3Nicht erfolgsabhängig gewährte Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor oder das Mitglied der Universitätsleitung angehört.

Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25