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Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland – UNHCRBüroAbkV

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1Das am 1. Juli 2005 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt.
2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Die Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25