print

Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland – UNHCRBüroAbkV

arrow_right

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Die Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25