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Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente – UnbilligkeitsV

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Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25