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Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr – UnBefG 1979

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1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Geändert durch Art. 21 G v. 22.12.1983 I 1532
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25