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Umwandlungssteuergesetz – UmwStG 2006

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(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25