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Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben – UmstGErwNwG

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(1) 1Gegen die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses hat der Betroffene das Recht der Beschwerde.
2Sie ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich und begründet bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzulegen.
3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.

(3) 1Wird der Beschwerde durch den zeitweiligen Sonderausschuß nicht stattgegeben, ist sie dem Präsidium der Volkskammer zur endgültigen Entscheidung unverzüglich zuzuleiten.
2Das Präsidium der Volkskammer entscheidet innerhalb von 4 Wochen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25