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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen – UKlaG

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1Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden.
2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25