α
UKlaG
print
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen – UKlaG
arrow_left
arrow_right
§ 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht
link
anchor
Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung