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Umweltinformationsgesetz – UIG

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1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet.
2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.
3Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25