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Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen – UhVorschG

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Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;
zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25