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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk – UhrmMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
2

1.
Eine mechanische Großuhr instand setzen und in Betrieb nehmen, dabei eines oder mehrere Einzelteile entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren und anfertigen sowie
2.
einen mechanischen Chronografen instand setzen, in Betrieb nehmen und in den Lagen regulieren.
Die Ergebnisse der Arbeiten nach den Nummern 1 und 2 sind zu protokollieren.

(4) Die Entwurfs-, Konstruktions-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 49 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25