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Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung – UERV

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(1) 1Der Projektträger ist verpflichtet,

1.
die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch die Projekttätigkeit entsprechend dem Überwachungsplan zu überwachen und
2.
Berichte über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten (Überwachungsberichte) zu erstellen und den Verifizierungsstellen zu übermitteln.

2Für die Überwachung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen sowie für die Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berechnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.6.2024 I Nr. 183
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26