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Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote – UERV

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(1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung erteilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Projekttätigkeit mit.

(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.

(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.6.2024 I Nr. 183
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25