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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts – UErgG 2

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25