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Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts – UErgG 2

Abschnitt I u. II

Abschnitt III
Inanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland

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Abschnitt IV
Schlußvorschriften

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

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1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Zuletzt geändert durch § 12 Nr. 6 G v. 17.12.1975 I 3123
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25