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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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(+++ § 3: Tritt gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 am 1.1.2026 in Kraft +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25