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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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1Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig.
2Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25