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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern.
3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25