(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
(2) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
2Insbesondere darf sie oder er nicht