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Umweltauditgesetz – UAG

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1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26