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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG

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1Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam.
2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25