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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG

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Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25